Was gibt's Neues?

Alles eine Frage der Zuständigkeit - LAG Köln Beschluss vom 13.12.2018 – 7 TaBVGa

Auch bei Bestehen eines Gesamt- oder gar Konzernbetriebsrates geht das Betriebsverfassungsgesetz im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung zunächst von einer originären Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats aus. Dass diese Annahme wie jede andere grundsätzliche Regel jedoch mindestens eine zu beachtende Ausnahme besitzt, zeigt ein Beschluss des LAG Köln vom 13.12.2018 (7 TaBVGa). In diesem setzt sich das Gericht nochmals mit der Frage auseinander, wann welches Betriebsratsgremium zuständig ist:

In der Sache ging es um die von einem Konzernbetriebsrat mit dem Arbeitgeber geschlossene Konzernbetriebsvereinbarung hinsichtlich der geplanten Einführung eines unternehmensübergreifenden EDV-Systems. Der antragstellende (örtliche) Betriebsrat verlangte die Feststellung, dass die geschlossene Vereinbarung unwirksam ist, da ihm in dieser Angelegenheit das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zustünde und somit er anstelle des Konzernbetriebsrates für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zuständig gewesen wäre. In der Folge habe der Arbeitgeber es zu unterlassen das EDV-System unternehmensübergreifend einzuführen, solange keine wirksame Vereinbarung mit ihm, also dem lokalen Betriebsrat, geschlossen worden sei.

Das Gericht schloss sich letztendlich der Vorinstanz an und lehnte den Antrag des Betriebsrats ab. Nach Auffassung des Gerichts stand dem Konzernbetriebsrat in dieser Angelegenheit das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu und dieser war demnach für den Abschluss der entsprechenden Konzernbetriebsvereinbarung zuständig. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Arbeitgeber mit der Maßnahme eine Standardisierung des IT-Bereichs anstrebe, die über 100 Konzernunternehmen betreffe. Dabei folgte das Gericht der bereits seit längerem zu diesem betrieblichen Mitbestimmungsrecht bestehenden Rechtsprechung des BAG (vgl. u.a. BAG, Beschluss vom 25.09.2012 – 1 ABR 45/11).

Fingerzeig des Urteils

Auch wenn die Entscheidung des LAG Köln bezüglich der Abgrenzung der Zuständigkeiten der Betriebsratsgremien auf einer bereits gefestigten BAG-Rechtsprechung fußt, zeigt sie gleichzeitig die erheblichen Probleme auf, die für alle Beteiligten durch das Handeln eines nicht zuständigen Organs des Betriebsverfassungsrechts entstehen können. Eine von einem nicht zuständigen Betriebsratsgremium abgeschlossene Vereinbarung ist unwirksam und wird letztendlich so behandelt, als hätte es sie nicht gegeben. Zudem muss sich der Arbeitgeber (erneut) mit dem zuständigen Gremium um eine entsprechende Vereinbarungen bemühen, während der Arbeitnehmer möglicherweise keine der für ihn vorgesehenen Ansprüche geltend machen kann. Insofern lohnt es sich sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmervertretung, von vornherein die Grundsätze der Zuständigkeiten nach dem BetrVG im Blick zu haben.

Zuständigkeiten nach dem BetrVG

Die Betriebsratsgremien sind selbstständige Organe der Betriebsverfassung und stehen gleichberechtigt nebeneinander. Dies stellen § 50 Abs. 1 S. 2 und § 58 Abs. 1 S. 2 BetrVG klar, wonach der Gesamt- sowie der Konzernbetriebsrat den anderen Gremien nicht übergeordnet ist. Hinsichtlich des Verhältnisses der originären Zuständigkeit von Betriebsrat, Gesamt- und Konzernbetriebsrat baut das BetrVG auf dem Grundsatz der Zuständigkeitstrennung auf. Ist eines der Betriebsratsgremien in einer Angelegenheit nach dem Gesetz zuständig, so schließt dies die Zuständigkeit der anderen Gremien aus. Eine Auffangzuständigkeit ist nach dem Gesetz ebenfalls nicht vorgesehen.

Die Zuständigkeit ist für jede Angelegenheit anhand des betreffenden Mitbestimmungsrechts gesondert zu prüfen. Hierbei kann dem BetrVG entnommen werden, dass grundsätzlich der örtliche Betriebsrat zuständig ist – es sei denn, die speziellen Voraussetzungen der §§ 50 Abs. 1 S. 1, 58 Abs. 1 S. 1 BetrVG liegen vor. Eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates ist demnach gegeben, wenn die Angelegenheit das Gesamtunternehmen oder zumindest mehrere Betriebe des Unternehmens betrifft und zudem nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb der Betriebe geregelt werden kann. Entsprechend ist der Konzernbetriebsrat originär zuständig, wenn es sich um eine konzernbezogene oder zumindest unternehmensübergreifende Angelegenheit handelt, die nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte geregelt werden kann. Ist der Gesamt- oder der Konzernbetriebsrat originär zuständig, erstreckt sich dessen Zuständigkeit auch auf die Betriebe ohne Betriebsrat und Unternehmen ohne gebildeten Gesamtbetriebsrat, um Einheiten ohne Arbeitnehmervertretung nicht von möglichen Vorteilen aus den Vereinbarungen auszuschließen.

Des Weiteren kann der Betriebsrat nach § 50 Abs. 2 BetrVG durch mehrheitlichen Beschluss den Gesamtbetriebsrat mit der Wahrnehmung der eigenen Zuständigkeit in einer Angelegenheit beauftragen. Eine entsprechende Möglichkeit steht dem Gesamtbetriebsrat gegenüber dem Konzernbetriebsrat nach § 58 Abs. 2 BetrVG ebenfalls zu. Dies bietet den Vorteil, dass der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oft eine größere Sachkunde, mehr Erfahrung und das größere Verhandlungsgewicht besitzt. Außerdem bleibt der delegierende (Gesamt-)Betriebsrat Träger des Mitbestimmungsrechts und die ausgehandelte Vereinbarung hat den Charakter einer auf den/das jeweilige/n Betrieb/Unternehmen bezogenen Vereinbarung.

Zuständigkeiten in sozialen Angelegenheiten, § 87 Abs. 1 BetrVG

So ergibt sich im Rahmen der in der Praxis besonders bedeutsamen Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG häufig eine originäre Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen:

In Angelegenheiten zur Ordnung und dem Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist regelmäßig der örtliche Betriebsrat zuständig. Denkbar ist eine Zuständigkeit des GBR bei der Einführung einer unternehmensübergreifende Dienstkleidung und des KBR bei konzernweiten Ethikrichtlinien.

Ähnlich verhält es sich bei Maßnahmen rund um die Arbeitszeit gemäß der § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG, bei denen nur ausnahmsweise, zum Beispiel in Fällen eines betriebsübergreifend notwendigen Koordinationsbedarfes, der Gesamtbetriebsrat zuständig ist.

Die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG stellt dagegen eine Angelegenheit dar, die regelmäßig in den Zuständigkeitsbereich des Gesamt- oder Konzernbetriebsrat fällt. IT- und Sicherheitssysteme werden oftmals unternehmens- oder konzerneinheitlich eingeführt, wie der zuvor dargestellte Beschluss des LAG Köln nochmals verdeutlicht.

Fragen der betrieblichen Lohngestaltung oder der Festsetzung leistungsbezogener Entgelte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG unterfallen wiederum meistens der Zuständigkeit der örtlichen Betriebsräte. Ausnahmen sind möglich, soweit beispielsweise unternehmenseinheitliche, erfolgsabhängige Vergütungssysteme eingeführt werden sollen.

Fazit

Um zeit- und kostenintensive Streitigkeiten zu vermeiden, sollte für erfolgreiche Verhandlungen die rechtlich wie praktisch relevante Frage der Zuständigkeit des jeweiligen Betriebsratsgremiums vorab geprüft und geklärt werden.

    Bleiben Sie auf dem Laufenden!

    Abonnieren Sie hier unseren Newsletter.