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Das Verhältnis von Integrationsamt und Arbeitsgericht bei der Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer

BAG – Urteil vom 11.6.2020 – 2 AZR 442/19

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer getrennte Wege gehen und eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist, wünschen sich beide Seiten ein möglichst schnelles und einfaches Ende. Kündigt ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer (außerordentlich), gelten besondere Anforderungen, die besondere rechtliche Herausforderungen mit sich bringen. Der besondere Kündigungsschutz eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach den §§ 168 ff. SGB IX erfordert es zum einen, dass das Integrationsamt als weitere Institution an dem Kündigungsverfahren beteiligt wird. Zudem unterliegt das Verfahren zur Beteiligung des Integrationsamtes nicht dem Arbeits- bzw. Zivilrecht, sondern dem öffentlichen Recht und dessen Grundsätzen, sodass es bei der Überschneidung der formalen Vorgaben für die Beteiligten häufig zu rechtlichen Problemen kommt. Für den Arbeitgeber bedeutet die außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers vor allem, dass er sich beeilen muss. Die Zustimmung zu einer solchen Kündigung ist innerhalb von 2 Wochen beim Integrationsamt zu beantragen und muss daraufhin dem Arbeitnehmer unverzüglich erklärt werden.

Eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verspricht hinsichtlich der Zuständigkeiten und Überprüfungskompetenzen der Integrationsämter und Arbeitsgerichte ein wenig mehr Klarheit. Dieser Beitrag konzentriert sich daher auf die formalen Aspekte der Entscheidung.

Der Sachverhalt

Der klagende Arbeitnehmer war seit dem Jahr 2000 als Hausmeister für die Arbeitgeberin tätig. Der Kläger ist einer schwerbehinderten Person gleichgestellt. Anfang 2018 stellte die Arbeitgeberin Unregelmäßigkeiten bei ihrer jährlichen Überprüfung der Telefonabrechnung fest. Die Überprüfung ergab nach der Auffassung der beklagten Arbeitgeberin am 23.03.2018, dass im Sommer 2017 über den Anschluss des Klägers insgesamt 2756 Mal kostenpflichtig die Rufnummer einer Glücksspiel-Hotline gewählt worden sei. Zum Zeitpunkt dieser Feststellung war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt, sodass er nach seiner zwei Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit am 14.03.2018 von der Arbeitgeberin angehört wurde. In der Anhörung bestritt er, die streitgegenständlichen Anrufe bei der Glücksspiel-Hotline getätigt zu haben.

Mit Schreiben vom 16.03.2018 beantragte die Arbeitgeberin beim Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Am 04.04.2018 bestätigte ihr das Integrationsamt den Eintritt der Zustimmungsfiktion gemäß § 174 Abs. 3 S. 2 SGB IX. Am gleichen Tag informierte die Arbeitgeberin den bei ihr gebildeten Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung. Während der Betriebsrat am 09.04.2018 Bedenken hinsichtlich der geplanten Kündigung äußerte, nahm die Schwerbehindertenvertretung die Information ohne eigene Stellungnahme zur Kenntnis. Am 10.04.2018 kündigte die Arbeitgeberin gegenüber dem Kläger das Arbeitsverhältnis fristlos.

Gegen die außerordentliche Kündigung erhob der Kläger vor dem zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage, da er der Auffassung war, dass die 2-Wochen-Frist nicht eingehalten und die Arbeitnehmervertretungen nicht ordnungsgemäß beteiligt worden seien. Zudem bestritt er erneut, die ihm vorgeworfenen Anrufe bei der Glücksspiel-Hotline getätigt zu haben.

Die Vorinstanzen gaben der Klage des Arbeitnehmers statt, da die Arbeitgeberin unter anderem die zweiwöchige Frist zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB versäumt habe. Gegen die vorinstanzliche Entscheidung des LAG wandte sich die Arbeitgeberin im Wege der Revision beim BAG. Sie war der Ansicht, die Kündigung sei wirksam. Aufgrund der zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei eine frühere Anhörung nicht möglich gewesen.

Der besondere Kündigungsschutz nach §§ 168 ff. SGB IX anhand des Urteils des BAG

Das BAG folgte der Argumentation der Arbeitgeberin und verwies die Sache zur weiteren Entscheidung an das LAG zurück. Die Vorinstanzen hatten nach der Auffassung des BAG zu Unrecht die Versäumung der Frist zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB angenommen. Denn das BAG erläuterte, dass die Gerichte nach der Entscheidung des Integrationsamtes an dessen Feststellungen zur Kündigungsfrist gebunden waren. Darüber hinaus ist vom LAG nach der Zurückverweisung der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen, ob dem Kläger der Vorwurf der Anrufe bei der Glücksspiel-Hotline tatsächlich nachzuweisen ist.

Zu dem formalen Kündigungsverfahren erläuterte das BAG folgendes: Nach § 168 SGB IX bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Dies gilt gemäß § 174 Abs. 1 SGB IX auch für außerordentliche Kündigungen. Die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist jedoch nach § 174 Abs. 2 S. 1 SGB IX innerhalb von zwei Wochen beim Integrationsamt zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Anschließend trifft das Integrationsamt die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tag des Eingangs des Antrages an. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt, vgl. § 174 Abs. 3 SGB IX. In § 174 Abs. 5 SGB IX wird ausdrücklich festgestellt, dass die Kündigung auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB erfolgen kann, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes erklärt wird.

1. Nach Ansicht des BAG hatte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Integrationsamtes rechtzeitig gemäß § 174 Abs. 2 SGB IX beantragt. Hier gab das BAG den Hinweis, dass die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Integrationsamt mit Schreiben vom 16.03.2018 entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht bereits abgelaufen war:

„Die Kündigungserklärungsfrist beginnt nach § 626 Abs. 2 S. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände.“ Der Kündigungsberechtigte kann hierfür nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB zu laufen beginnt. Eine Anhörung des Kündigungsgegners müsse zwar innerhalb einer kurzen Frist erfolgen, aufgrund der zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers war eine Anhörung jedoch nicht vor dem 14.03.2018 möglich.

Viel wichtiger war dem BAG in seiner Urteilsbegründung gleichwohl die Feststellung, dass die Arbeitsgerichte die Rechtzeitigkeit des Antrages beim Integrationsamtes nach § 174 Abs. 2 SGB IX gar nicht hätten prüfen dürfen, da dieses den Eintritt der Zustimmungsfiktion am 04.04.2018 bestätigt hatte:

„Die Frage der Rechtzeitigkeit der Antragstellung beim Integrationsamt bestimmt sich nach § 174 Abs. 2 SGB IX. Die Einhaltung der Frist ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erteilung der Zustimmung. Sie ist allein vom Integrationsamt bzw. im Falle der Anfechtung der Entscheidung von den Verwaltungsgerichten zu prüfen. Liegt eine Zustimmung zur Kündigung vor, haben die Arbeitsgerichte dies ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Das gilt sowohl für ausdrückliche Entscheidungen des Integrationsamts nach § 174 Abs. 3 S. 1 SGB IX als auch für die Zustimmungsfiktion des § 174 Abs. 3 S.  2 SGB IX. (…) Das Integrationsamt hat bei seiner Entscheidung allerdings die Umstände zu berücksichtigen, die für das arbeitsrechtliche Kündigungsschutzverfahren von Bedeutung sind. (…) Für die Beurteilung der Frage der Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund im Sinne des § 174 Abs. 2 SGB IX gelten dieselben Erwägungen, die bei der Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten sind.“ Insofern wäre selbst ein Versäumnis dieser 2-Wochen-Frist durch die ergangene Entscheidung des Integrationsamtes für die arbeitsgerichtliche Würdigung unbeachtlich gewesen.

2. Somit verblieb für die gerichtliche Überprüfung der Arbeitsgerichte lediglich die Unverzüglichkeit des Kündigungsausspruchs nach § 174 Abs. 5 SGB IX. Das BAG entschied, dass der Ausspruch der Kündigung unverzüglich im Sinne von § 174 Abs. 5 SGB IX nach Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt erfolgt ist. Entsprechend der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB bedeutet „unverzüglich“ auch im Rahmen von § 174 Abs. 5 SGB IX „ohne schuldhaftes Zögern“. Schuldhaft ist ein Zögern dann, wenn das Zuwarten durch die Umstände des Einzelfalls nicht geboten ist. Dies bedeutet weder „sofort“ noch eine starre Zeitvorgabe. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Arbeitgeber die zuständigen Arbeitnehmervertretungen erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Integrationsamt beteiligt:

„Das Integrationsamt hat keine ausdrückliche Entscheidung über den Antrag der Beklagten auf Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers getroffen, sondern der Beklagten am 04.04.2018 zutreffend bestätigt, dass die Fiktionswirkung des § 174 Abs. 3 S. 2 SGB IX in Bezug auf ihren am 16.03.2018 eingegangenen Zustimmungsantrag eingetreten sei. Die Frist des § 174 Abs. 3 S. 1 SGB IX ist mit Ablauf des 03.04.2018 abgelaufen. Die Beklagte hat noch am selben Tag, als die Zustimmungsfiktion des § 174 Abs. 3 S. 2 SGB IX eingetreten und ihr dies vom Integrationsamt mitgeteilt worden war, den bei ihr bestehenden Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung angehört. Der Betriebsrat hat sich innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG am 09.04.2018 (Montag) abschließend geäußert. Am 10.04.2018 ist dem Kläger das Kündigungsschreiben vom selben Tag zugegangen.“

3. Schließlich nutzte das Gericht diese Entscheidung, um insofern von einer bislang geltenden Senatsrechtsprechung abzuweichen. Bisher war es so, dass die Regelung der § 174 Abs. 5 SGB IX teleologisch reduziert wurde, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der maßgebenden Tatsachen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung beantragt hatte. Das bedeutete, dass eine Kündigung dann nicht mehr nach Ablauf der 2-Wochen-Frist erfolgen konnte, selbst wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt worden war. Von dieser Rechtsprechung wich das BAG in seiner Entscheidung ausdrücklich ab:

Die Regelung in § 174 Abs. 5 SGB IX ist nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass sie nur Anwendung findet, wenn der Arbeitgeber die nach § 174 Abs. 1 iVm § 168 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung innerhalb der Frist des § 626 II BGB beantragt. Das kann – entgegen der bisherigen Senatsrechtsprechung, die von einer „Ausdehnung“ der Frist des § 626 II BGB, beziehungsweise einem „Aufschieben“ ihres Ablaufs ausgegangen ist – nicht angenommen werden.

Gegen ein Verständnis von § 174 Abs. 5 SGB IX als „Ausdehnung“ der Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB oder „Aufschieben“ ihres Ablaufs spricht der Gesetzeswortlaut von § 174 Abs. 5 SGB IX. Die Regelung bestimmt, dass eine Kündigung gerade „auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 des BGB“ erfolgen kann, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird. Darin liegt keine „Ausdehnung“ der Frist oder ein „Aufschieben“ ihres Ablaufs. Der Ablauf der Frist des § 626 II 1 BGB ist vielmehr Anwendungsvoraussetzung von § 174 V SGB IX. (…) Diese Sichtweise vermeidet zudem eine nach Sinn und Zweck der Fristenregelung schwerlich zu rechtfertigende doppelte Prüfung der Zweiwochenfrist zwischen Kenntnis von den Kündigungsgründen und Antragstellung beim Integrationsamt einerseits durch die Gerichte für Arbeitssachen nach § 626 II BGB und andererseits durch das Integrationsamt bzw. die Verwaltungsgerichte nach § 174 II SGB IX mit möglicherweise einander widersprechenden Ergebnissen.

Mit der Rechtsprechungsänderung des BAG ist es nun also möglich, einem schwerbehinderten Arbeitnehmer auch noch nach Ablauf der 2-Wochen-Frist zu kündigen – allerdings nur, wenn zuvor innerhalb 2 Wochen nach Kenntnis der maßgebenden Tatsachen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung beantragt wurde und die Kündigung unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird.

Einordnung und Fazit

In dem Urteil hat das BAG vor allem über zwei Fragen entschieden: Der erste Aspekt der Entscheidung beläuft sich darauf, dass allein das Integrationsamt prüft, ob der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung rechtzeitig beim Integrationsamt eingegangen ist. Hat das Integrationsamt die Zustimmung erteilt oder ist die Zustimmungsfiktion eingetreten, haben die Arbeitsgerichte dies ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die Arbeitsgerichte überprüfen dann lediglich, ob die Kündigung unverzüglich nach Zustimmung des Integrationsamts erteilt wurde. Der zweite Aspekt, der aus dieser Entscheidung des BAG wesentlich hervorgeht, ist eine Rechtsprechungsänderung. Nach der geänderten Rechtsansicht des BAG kann ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten oder einem schwerbehinderten gleichgestellten Arbeitnehmer auch nach Ablauf der 2-Wochen-Frist außerordentlich kündigen, wenn er die Zustimmung zur Kündigung innerhalb von 2 Wochen beim Integrationsamt beantragt hat und die Kündigung unverzüglich nach Zustimmung (oder Eintritt der Zustimmungsfiktion) ausspricht. Das BAG sieht hierin nicht länger ein „Ausdehnen“ oder „Aufschieben“ der 2-Wochen-Frist.

Die Entscheidung des BAG bringt damit ein klein wenig mehr Licht ins Dunkel. In der Praxis stellen sich noch viele weitere Fragen hinsichtlich der formalen Vorgaben bei der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, die jedoch nicht Gegenstand dieser Entscheidung waren. So können die Beteiligten gegen die Entscheidung des Integrationsamtes jeweils Widerspruch und im weiteren Verlauf Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Verpflichtet das Verwaltungsgericht auf eine Verpflichtungsklage des Arbeitgebers hin das Integrationsamt zur Erteilung der Zustimmung zur Kündigung, stellt sich beispielsweise die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Frist zum unverzüglichen Ausspruch der Kündigung oder zur Anhörung der Arbeitnehmervertretungen läuft.

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