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Elternzeit: Arbeitgeber darf Urlaubsanspruch kürzen

BAG, Urteil vom 19.03.2019, 9 AZR 362/18

Wenn Eltern im Beruf aussetzen, um sich um ihre kleinen Kinder zu kümmern, ist das nicht dasselbe wie Urlaub und heißt deswegen auch nicht mehr „Erziehungsurlaub“, sondern „Elternzeit“. In vielen Unternehmen gilt allerdings: Wer Elternzeit nimmt, bekommt weniger Jahresurlaub. Das Bundesarbeitsgericht hatte vor kurzem darüber zu entscheiden, ob diese Praxis mit dem Europarecht vereinbar ist.

Ärger wegen gekürzten Urlaubs

Die klagende Arbeitnehmerin war bei der beklagten Arbeitgeberin als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Sie befand sich von Anfang 2013 bis Ende 2015 durchgehend in Elternzeit.

Im März 2016 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis und beantragte unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist drei Monate Urlaub zu gewähren.

Die Beklagte erteilte der Klägerin  vier Wochen Urlaub, einen auf die Elternzeit entfallenden Urlaub gewährte sie nicht.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit geltend gemacht, den ihr die Arbeitgeberin nicht zustehen wollte.

Das Arbeitsgericht Detmold und das Landesarbeitsgericht Hamm haben die Klage abgewiesen.

Urlaubskürzung während Elternzeit rechtmäßig

Auch die Revision der Klägerin war vor dem BAG erfolglos. Die Beklagte habe die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 wirksam gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gekürzt.

§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG lautet:

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.“

Elternzeit – was ist das genau?

Elternzeit ist eine Auszeit vom Beruf, um sich um die Erziehung der eigenen Kinder kümmern zu können. Wer Elternzeit nimmt, muss seine Arbeitsleistung gegenüber dem Arbeitgeber nicht erbringen, erhält aber auch keinen Lohn. Pro Kind kann man bis zu drei Jahre von der Arbeit freigestellt werden.

Elternzeit muss entweder vor dem dritten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden und/oder im Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag – der Gedanke hinter dieser Regelung ist, dass das Kind in diesen Zeiträumen besonders auf seine Eltern angewiesen ist.

Elternzeit ist grundsätzlich in jedem Arbeitsverhältnis möglich und kann von jedem Elternteil genommen werden.

Aber können Eltern auch in der Elternzeit Urlaub nehmen? Grundsätzlich ist das kein Problem – gemäß § 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist die Voraussetzung dafür, dass ein Urlaubanspruch entsteht, zunächst nur, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch jedoch kürzen.

Empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung erforderlich

Der Urlaub wird aber nicht automatisch gekürzt. Möchte der Arbeitgeber von seiner ihm durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, muss er dies per empfangsbedürftiger Willenserklärung gegenüber dem Arbeitnehmer tun. An eine bestimmte Form ist die Willenserklärung nicht gebunden. Sie kann auch noch nach dem Ende der Elternzeit erfolgen.  Inhaltlich ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Der Arbeitgeber muss die Kürzung während des laufenden Arbeitsverhältnisses erklären, kann dies aber nach der Elternzeit tun.

Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.

EuGH: Urlaub ohne Ende?

Nicht nur das deutsche Recht gewährt Arbeitnehmern einen Anspruch auf einen vierwöchigen Jahresurlaub.

Nach Auffassung des EuGH stellt das Recht auf bezahlten Jahresurlaub auch einen wesentlichen Grundsatz des Sozialrechts der Union dar und ist in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich als Grundrecht verankert.

Dass der EuGH Urlaub eine besondere Bedeutung zumisst, hat er in einer Reihe von Entscheidungen gezeigt, was nicht ohne Auswirkungen für die deutsche Rechtsprechung blieb.

So hat das BAG in Anlehnung an vorausgegangene EuGH-Urteile etwa entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nicht mehr automatisch verfällt, wenn dieser nicht im jeweiligen Kalenderjahr – spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres – gewährt und genommen wird und dass Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers Anspruch auf Urlaubsabgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs haben.

Mit Blick auf die bisherigen Entscheidungen des EuGH könnte man daher vermuten, dass die in § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG geregelte Kürzungsmöglichkeit des Arbeitgebers möglicherweise gegen Unionsrecht verstößt…

… außer in der Elternzeit

Arbeitgeber können vorerst aufatmen. Einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in der Elternzeit hat ein Arbeitnehmer nach aktueller Rechtsprechung des EuGH nämlich nicht.

Wie wir berichtet haben, hat der EuGH am 04. Oktober 2018 entschieden, dass eine nationale Bestimmung, wonach die Dauer des gewährleisteten Jahresurlaubs ohne die Berücksichtigung der von dem Arbeitnehmer genommenen Elternzeit (der EuGH spricht von „Elternurlaub“) berechnet wird, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die Zeit, in der der Arbeitnehmer Elternzeit genommen hat, muss nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung angesehen werden (nachlesen kann man das ganze hier).

Tatsächliche Arbeitsleistung als Voraussetzung des bezahlten Jahresurlaubs

In seiner Entscheidung hat der EuGH betont, dass der Zweck des Jahresurlaubs – sich zu erholen und die eigenen Batterien wieder aufzuladen – nur erfüllt werden könne, wenn der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum auch tatsächlich gearbeitet hat.

Ein Mitgliedsstaat könne aber in besonderen Situationen, in denen Arbeitnehmer gehindert sind, ihre Aufgaben zu erfüllen, wie etwa aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder im Mutterschutz, eine Ausnahme von diesem Grundsatz machen. Arbeitnehmer mit dieser Art beruflicher Fehlzeiten seien bei der Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub mit Arbeitnehmern, die tatsächlich gearbeitet hätten, gleichzustellen.

Etwas anderes gelte für Eltern, die ihrem Beruf nicht nachgehen, weil sie sich in Elternzeit befinden. Elternzeit sei keine „besondere Situation“. Begründet hat der EuGH dies damit, dass Elternzeit kein unvorhersehbares Ereignis sei und von dem persönlichen Wunsch des Arbeitnehmers herrühre, sich um sein Kind zu kümmern.

BAG-Entscheidung keine Überraschung

Dass das BAG sich den Vorinstanzen und damit im Ergebnis auch dem EuGH anschließt, ist daher keine Überraschung.

Das BAG führt in seiner Urteilsbegründung weiter aus, dass die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU verstoße.

Als Begründung beruft sich das BAG auf die EuGH-Entscheidung vom 04. Oktober 2018, wonach Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, nicht zwingend Arbeitnehmern gleichzustellen sind, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.

Praxistipp: Nicht alles neu im Urlaubsrecht

Mit seinen Entscheidungen hat der EuGH das deutsche Urlaubsrecht zuletzt ganz schön durcheinander gewirbelt. Obwohl sich das BUrlG und die diesem zugrundeliegende europäische Richtlinie nicht geändert haben, musste sich die Praxis auf einige Neuerungen einstellen.

Für die Elternzeit gilt dies jedoch nicht. Hier liegen EuGH und BAG auf gleicher Linie. Trotzdem wird es im Urlaubsrecht wohl auch zukünftig spannend bleiben und uns noch die ein oder andere EuGH-Entscheidung überraschen.

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