Was gibt's Neues?

Betriebsrat in der Trotzphase: BAG setzt Grenzen

BAG, Urteil vom 19.03.2019, 1 ABR 42/17

Schnell mal ein neues Software-Update, einen Dienstplan oder einen schicken Dresscode einführen – der Traum vieler Arbeitgeber. Im Regelfall haben sie dabei die Rechnung jedoch ohne den Betriebsrat gemacht. Ist eine Maßnahme mitbestimmungspflichtig, müssen die Betriebsparteien sich einigen.

Das kann manchmal jedoch ganz schön dauern. Wenn die Zeit drängt, ist das besonders ärgerlich. Handelt es sich noch um konstruktive Mitbestimmung, wenn der Betriebsrat eine Einigung bewusst verschleppt? Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Bundesarbeitsgericht auseinandersetzen.

Immer Ärger wegen der Dienstpläne…

Die Arbeitgeberin betreibt eine Klinik, in der etwa 335 Arbeitnehmer, Auszubildende und Praktikanten nach monatlichen Dienstplänen arbeiten. Die Dienstpläne wurden zunächst einvernehmlich in Zusammenarbeit von Klinik und Betriebsrat aufgestellt.

Nach Meinungsverschiedenheiten stimmte der Betriebsrat den von der Arbeitgeberin vorgelegten Dienstplänen nur noch zum Teil zu. Da es aus seiner Sicht keine Möglichkeit gab, sich bezüglich der anderen Dienstpläne zu einigen, bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat, sich mit der Bildung einer Einigungsstelle einverstanden zu erklären. Dies lehnte er ab.

In den folgenden Monaten wiederholte sich der Vorgang mehrmals. Im Übrigen beantragte die Arbeitgeberin jeden Monat beim Arbeitsgericht die Einsetzung einer Einigungsstelle. Die Einigungsstelle konnte ihre Tätigkeit bis auf in einem Fall nicht aufnehmen, weil sich der Betriebsrat – vor der Rechtskraft des Einsetzungsbeschlusses – der Vereinbarung eines Sitzungstermins verschloss und nicht freiwillig Beisitzer benannte.

In der Klinik hielt man sich derweil nicht an die Dienstpläne, denen der Betriebsrat nicht zugestimmt hatte. Der Betriebsrat meint, ihm stehe bei der Aufstellung der Dienstpläne und bei einer Abweichung hiervon ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG zu. Da dieses durch die Arbeitgeberin verletzt worden sei, könne er Unterlassung weiterer Verstöße verlangen.

Das Arbeitsgericht Göttingen hat den Antrag abgewiesen. Beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen war der Betriebsrat hingegen erfolgreich.

Mitbestimmungsrecht wiederholt verletzt

Das BAG hat nun entschieden, dass der Betriebsrat weder bei der Aufstellung der Dienstpläne, noch wenn von diesen abgewichen wird, mitzubestimmen hat.

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG hat der Betriebsrat grundsätzlich bei

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
  • und der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit

ein Wörtchen mitzureden. Der Zweck des Mitbestimmungsrechts bestehe darin, die Arbeitnehmer zu schützen, da sie ein Interesse an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich an ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit hätten.

Die Arbeitgeberin habe das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zwar wiederholt verletzt, indem sie im Betrieb monatliche Dienstpläne bekannt gegeben und dadurch ihr Weisungsrecht gegenüber den darin aufgeführten Beschäftigten ohne Einigung mit dem Betriebsrat ausgeübt habe – ausnahmsweise stehe einem Unterlassungsanspruch des Betriebsrats jedoch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG entgegen.

Mangelnde Kooperationsbereitschaft rechtsmissbräuchlich

Gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG arbeiten

(…) Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen“.

Arbeitgeber und Betriebsrat müssen also aufeinander Rücksicht nehmen. Eine gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßende und damit unzulässige Rechtsausübung könne vorliegen, wenn sich eine Betriebspartei auf eine formale Rechtsposition beruft, die sie durch ein in erheblichem Maße eigenes betriebsverfassungswidriges Verhalten erlangt habe.

Wegen der Besonderheiten des Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, das durch die Wahrnehmung strukturell gegensätzlicher Interessen gekennzeichnet sei, komme eine solche unzulässige Rechtsausübung jedoch nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher läge jedoch vor.

BAG erinnert Betriebsrat an Mitwirkungspflichten

Der Betriebsrat habe gegen seine aus § 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 BetrVG folgenden Pflichten verstoßen.

Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG haben die Betriebsparteien

„(…) über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.“

Die Arbeitgeberin sei zwingend darauf angewiesen, in regelmäßigen Abständen Dienstpläne aufzustellen, um dadurch den Einsatz des vorhandenen Personals zu koordinieren. Aus diesem Grund sei es für die Arbeitgeberin von großer Bedeutung, ob und in welchem Umfang der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ausübt.

Der Betriebsrat müsse daher alles unternehmen, um mit der Arbeitgeberin zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen.

…Verweigerung berechtigt?

Das gesetzliche Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit sei der Maßstab dafür, wie die Betriebsparteien ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten wahrzunehmen und auszuüben haben. Dagegen habe der Betriebsrat in erheblichem Maße verstoßen.

Der Betriebsrat habe weder versucht, innerbetrieblich im Sinne eines konstruktiven Dialogs mit der Arbeitgeberin in Verhandlungen über die Ausgestaltung der – aus seiner Sicht – nicht ordnungsgemäßen Dienstpläne einzutreten, noch habe er sich bemüht, mit Hilfe der Einigungsstelle eine Einigung zu erzielen.

Einen berechtigten Grund für dieses Verhalten habe er nicht gehabt. Im Gegenteil: Der Betriebsrat müsse vielmehr an der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitwirken, damit die Arbeitnehmer in die Lage versetzt würden, ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Blockadehaltung verhindert Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte

Aufgrund der Blockadehaltung des Betriebsrats hätte die Arbeitgeberin keine rechtssichere Möglichkeit gehabt, die von ihr nicht in Abrede gestellten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Aufstellung der Dienstpläne zu wahren.

Auch die übrigen Unterlassungsansprüche des Betriebsrats hat das BAG abgelehnt.

Der allgemeine Unterlassungsanspruch nach § 87 Abs. 1 BetrVG ziele nach seinem Sinn und Zweck nicht darauf ab, einen betriebsverfassungswidrigen Zustand aufrecht zu erhalten, sondern solle diesen gerade vermeiden. Wenn der Betriebsrat also verlangt, dass die Arbeitgeberin keine Dienstpläne ohne seine Mitbestimmung erlässt und zugleich fordert, dass nicht mitbestimmungspflichtige Dienstpläne eingehalten werden, sei dies widersprüchlich.

Praxistipp: Mitbestimmung verschleppen? Keine gute Idee…

Der Betriebsrat soll mitbestimmen – aber nicht irgendwie, sondern konstruktiv. Mit seiner Entscheidung macht das BAG deutlich, dass Betriebsrat und Arbeitgeber zusammen- und nicht gegeneinander arbeiten müssen. Indem es den betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG konkretisiert, sorgt das BAG für Rechtssicherheit. Das ist erfreulich. Verletzt ein Betriebsrat zukünftig diesen Grundsatz, muss er nun im Einzelfall damit rechnen, dass ihm kein Unterlassungsanspruch zusteht, wenn der Arbeitgeber mitbestimmungswidrig handelt.

Arbeitgeber sollten sich aber nicht zu früh freuen. Kooperiert der Betriebsrat nicht, ist dies nur in absoluten Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich.

    Bleiben Sie auf dem Laufenden!

    Abonnieren Sie hier unseren Newsletter.