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Unwirksame Betriebsvereinbarung zu Gefährdungsbeurteilungen

– oder: Warum man nie den zweiten Schritt vor dem ersten tun sollte …
BAG, Beschluss vom 13.08.2019 – 1 ABR 6/18

Das BAG hat mit einer seiner neueren Entscheidungen den Spruch einer Einigungsstelle für unwirksam erklärt, welcher eine Betriebsvereinbarung vorsah, die das Verfahren von Gefährdungsbeurteilungen im Betrieb regeln sollte. Nun steht jedoch fest, dass der Spruch der Einigungsstelle formell sowie materiell gegen geltendes (Betriebsverfassungs-) Recht verstößt. Nach einem Einigungsstellenverfahren, das immerhin 16 Sitzungen erforderte und knapp acht Jahre dauerte, ist das eine eher ernüchternde Bilanz.

Der rechtliche Hintergrund

Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG sind der zentrale Ausgangspunkt jeder Maßnahme des betrieblichen Arbeitsschutzes. Nach § 5 Abs. 1 ArbSchG haben Arbeitgeber „durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“. Entsprechend der Wichtigkeit der Überprüfung von Arbeitsbedingungen sowie der grundsätzlichen Arbeitnehmersicherheit, hat jeder Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Regeln, nach denen die Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt werden. Die Betriebspartner haben dabei stets vollumfänglich zu vereinbaren, welche Tätigkeiten mit welchen Methoden und Verfahren auf welche Gefährdung zu untersuchen sind (vgl. BAG, Beschluss vom 08.06.2004 – 1 ABR 4/03).Basierend auf einer abgeschlossenen Gefährdungsbeurteilung könnten dann konkrete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes gemäß § 3 Abs. 1 ArbSchG abgeleitet werden.

Sachverhalt

Die Beteiligten, eine Arbeitgeberin aus Schleswig-Holstein und ein örtlicher Betriebsrat, stritten über die Wirksamkeit des bereits angesprochenen Spruchs einer eingesetzten Einigungsstelle zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilung. Der Einigungsstellenspruch vom 08.09.2016 beinhaltete neben den Angaben darüber, welche Tätigkeiten und Arbeitsplätze im Betrieb auf mögliche Gefährdungen untersucht werden sollten, auch Regelungen dazu, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind und dass Wirksamkeitskontrollen dieser Maßnahmen erfolgen sollen.

Die durch den Spruch der Einigungsstelle zustande gekommene Betriebsvereinbarung wurde dem Betriebsrat am 12.10.2016 durch den Vorsitzenden zugestellt. Jedoch fehlten hierbei die dazugehörigen Anlagen. Dies holte der Vorsitzende im Januar 2017 nach, indem er den Einigungsstellenspruch mitsamt angehefteten Anlagen übersandte.

Der Betriebsrat beantragte die Feststellung, dass der Spruch der Einigungsstelle unwirksam sei. Die Arbeitgeberin sei der Auffassung, der Einigungsstellenspruch sei formell sowie materiell wirksam.

Unwirksam auf ganzer Linie

Mit Beschluss vom 13.08.2019 entschied das BAG, dass der Einigungsstellenspruch bereits formell unwirksam ist. Nach Ansicht des Gerichts verstößt der Einigungsstellenspruch gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 76 Abs. 3 S. 4 BetrVG, da er nicht vollständig dem Betriebsrat übersandt worden ist. Nach dieser Bestimmung sind Beschlüsse der Einigungsstelle schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und den Betriebsparteien zuzuleiten. Hierzu führt das Gericht in seiner Begründung aus:

„Der mit dem Zuleitungserfordernis nach § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG bezweckten Rechtsklarheit ist nur genügt, wenn beiden Betriebsparteien die einzelnen Bestandteile des Spruchs einheitlich (…) übermittelt werden. Erst dadurch steht für beide Seiten mit der erforderlichen Sicherheit fest, welche von der Einigungsstelle abschließend getroffenen Regelungen ihre Einigung ersetzt. Der Vorsitzende der Einigungsstelle konnte den Verstoß gegen das Schriftformgebot und das Zuleitungsgebot nach § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG nicht durch eine erneute Zuleitung des Spruchs mit Anlagen im Januar 2017 heilen.“

Dass eine nachträgliche Heilung durch erneute Zustellung aller Bestandteile nicht möglich ist, hatte das Gericht schon Jahre zuvor festgestellt (vgl. BAG, Beschl. v. 10.12.2013 – 1 ABR 45/12).

Hier hatte der Vorsitzende „vergessen“, dem Betriebsrat auch die Anlagen zu BV zuzuleiten. Damit war der Spruch unvollständig und nach Ansicht des BAG aus formellen Gründen unwirksam.

Darüber hinaus ist der Einigungsstellenspruch zudem materiell unwirksam. Soweit sich die getroffenen Regelungen auf die Wirksamkeitskontrolle und die Frage, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, beziehen, hat die Einigungsstelle nach Auffassung des Gerichts ihren Regelungsauftrag überschritten. Es führt hierzu Folgendes aus:

„Nach § 5 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die danach vom Arbeitgeber durchzuführende Gefährdungsbeurteilung umfasst die Überprüfung, ob und ggf. welche Gefährdungen mit einer Tätigkeit einhergehen. Die mit der Arbeit des Beschäftigten verbundenen möglichen Gefährdungen müssen eruiert und im Hinblick auf ihre Schwere und das Risiko ihrer Realisierung bewertet werden. (…) Der im Rahmen von § 5 ArbSchG von der Einigungsstelle auszugestaltende Handlungsspielraum des Arbeitgebers erfasst jedoch nicht die Beantwortung der Frage, welche konkreten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer angesichts einer festgestellten Gefährdung ggf. in Betracht kommen können.

An dieser Stelle hebt das Gericht in der Urteilsbegründung die rechtlich sowie praktisch wichtige Abgrenzung von der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG zu der Pflicht des Arbeitgebers nach § 3 ArbSchG, die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Arbeitsschutz zu treffen, hervor:

„Die Verpflichtung des Arbeitgebers, „erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes“ zu treffen, ist darüber hinaus in § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG verankert. (…) Der spezifische materiell-rechtliche Gehalt von § 3 Abs. 1 S. 1 ArbSchG ergibt sich erst aus dem rechtssystematischen Zusammenhang mit § 5 ArbSchG: Durch die in § 5 ArbSchG vorgesehene Beurteilung der Arbeitsbedingungen sollen die Gefährdungen (…) ermittelt (…) werden. Sind danach Schutzmaßnahmen erforderlich, hat der Arbeitgeber diese nach § 3 Abs. 1 S. 1 ArbSchG zu treffen. Kann eine Gefährdung durch unterschiedliche mögliche Schutzmaßnahmen beseitigt oder zumindest reduziert werden, besteht im Rahmen dieser Norm ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Entscheidung, welche der möglichen Maßnahmen umgesetzt werden soll.“

Vor diesem Hintergrund können weder Regelungen zur Ermittlung konkreter erforderlicher Schutzmaßnahmen noch Festlegungen von Wirksamkeitskontrollen, die ihrerseits in § 3 Abs. 1 S. 2 ArbSchG festgelegt sind, Gegenstand von Betriebsvereinbarungen zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG sein.

Aufgrund der hieraus resultierenden Unwirksamkeit sowie weiterer materieller Fehler – zum Beispiel waren Regelungen zur Beurteilung von psychischen Belastungen am Arbeitsplatz nicht hinreichend bestimmt, sodass der Arbeitgeber in diesen Punkten unzulässige Beurteilungsspielräume gehabt hätte – blieb dem Gericht nichts anderes übrig, als den Einigungsstellenspruch in Gänze zu kassieren.

Bewertung

Schaut man sich die in § 5 Abs. 3 ArbSchG beispielhaft aufgeführten Gefährdungsmöglichkeiten an einem Arbeitsplatz an, kann man erkennen, wie umfangreich und individuell das Aufstellen von Regelungen zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen sein kann. Insofern ist es wenig überraschend, dass Verhandlungen über die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen oftmals langwierig sind. Wenn die ganze Arbeit dann (auch) an vermeidbaren formellen Fehlern scheitert, ist dies natürlich sehr ärgerlich. Das BAG ruft den Beteiligten, also Betriebsparteien und Einigungsstellenvorsitzende aber nicht nur ins Gedächtnis insofern sorgfältig zu arbeiten, sondern erinnert auch noch einmal sehr deutlich an die rechtlich sowie praktisch logische Reihenfolge und Abgrenzung der §§ 5 und 3 ArbSchG. Die Bestimmung von erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen erscheint schließlich auch denklogisch erst nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung sinnvoll. Man sollte eben nicht den zweiten Schritt vor dem ersten tun …

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