Was gibt's Neues?

Zwangsvollstreckung gegen einzelne Betriebsratsmitglieder

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.1.2018 – 17 TaBV 1299/17

Wie ein Betriebsrat gegen einen Arbeitgeber klagen und – sollte es nötig sein – die Zwangsvollstreckung betreiben kann, ist von der Rechtsprechung weitgehend geklärt. Für den umgekehrten Fall gilt das nicht.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat vor kurzem über den „internen Streit“ eines Betriebsrats entschieden. Wichtig für Betriebsräte ist die Entscheidung aber vor allem deshalb, weil davon auszugehen ist, dass die Grundsätze, die das LAG in seiner Entscheidung entwickelt hat, auch für einen Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gelten.

Gerichtlicher Vergleich verpflichtete den Betriebsrat, einen bestimmten E-Mail-Account zu nutzen

Mitglieder des Betriebsrats hatten beim Arbeitsgericht Berlin einen Antrag gestellt, der unter anderem begehrte, dass der Betriebsrat, dem sie angehörten, ihnen uneingeschränkte Einsicht in sämtliche Unterlagen gewähren muss.

Im Rahmen des Verfahrens schlossen die Beteiligten einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, der den Betriebsrat dazu verpflichtete, seine E-Mail-Korrespondenz mit der Arbeitgeberin über einen bestimmten E-Mail-Account zu führen und an die E-Mail-Adressen einzelner Betriebsratsmitglieder gesandte E-Mails an diesen E-Mail-Account weiterzuleiten.

Die einzelnen Betriebsratsmitglieder wendeten sich daraufhin erneut an das Arbeitsgericht, um eine Vollstreckungsklausel zu erwirken. Eine solche wird für die Zwangsvollstreckung des Vergleichsinhalts benötigt. Damit wollten sie eine Zwangsvollstreckung gegen den Betriebsratsvorsitzenden, seinen Stellvertreter und weitere Betriebsratsmitglieder ermöglichen.

LAG bestätigt die Entscheidung des AG Berlin: Zwangsvollstreckung gegen einzelne Mitglieder ist möglich

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erklärten die Zwangsvollstreckung gegen einzelne Betriebsräte für rechtmäßig. Das Hauptargument:

Der Betriebsrat könne nur durch seine Mitglieder handeln. Daher sei es „zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes“ geboten, die Zwangsvollstreckung gegen Betriebsratsmitglieder im Grundsatz zuzulassen.

Achtung: Die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat genügt allerdings nicht

Es gilt jedoch eine wichtige Einschränkung: Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung gegen einzelne Betriebsratsmitglieder ist – so das LAG –, dass die Mitglieder materiell-rechtlich dazu verpflichtet sind, die zu vollstreckende Handlung vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall waren die einzelnen betroffenen Mitglieder durch den Vergleich dazu verpflichtet, über die entsprechende E-Mail-Adresse zu kommunizieren. Der Titel konnte deshalb gegen sie persönlich vollstreckt werden.

Es bleibt spannend…

Damit ist möglicherweise ein seit längerem bestehender Meinungsstreit in der juristischen Fachliteratur entschieden. Dort wird teilweise vertreten, dass eine Zwangsvollstreckung gegenüber einzelnen Mitgliedern zulässig sei. Andere meinen, dies sei nicht möglich.

Allerdings hat das LAG die Rechtsbeschwerde an das BAG zugelassen – es bleibt daher abzuwarten, wie das BAG die Frage beurteilt. Bis das BAG endgültig entschieden hat, ist Betriebsratsmitgliedern zu raten, dass sie sich an entsprechende Beschlüsse – auch mit dem Arbeitgeber – halten, weil ihnen sonst die Zwangsvollstreckung droht.

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