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Betriebsratsarbeit: Freizeitausgleich für Teilnahme an BR-Sitzungen

BAG, Urteil vom 26.09.2018 – 7 AZR 829/16

Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung teil, hat es dafür Anspruch auf Freizeitausgleich. Die Dauer der Freistellung entspricht der Dauer der Betriebsratssitzung. Die Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds spielt keine Rolle  – so das Bundesarbeitsgericht.

Streit um Arbeitszeitkonto eines Betriebsrats

In dem vom BAG entschiedenen Fall verlangte ein Betriebsratsmitglied eine höhere Zeitgutschrift für seine Teilnahme an Betriebsratssitzungen.

Das Betriebsratsmitglied nahm an achtstündigen Betriebsratssitzungen teil, die außerhalb seiner Arbeitszeit lagen. Der Arbeitgeber schrieb ihm dafür jeweils acht Stunden auf dem Arbeitszeitkonto gut – also genau die Dauer der Sitzung.

Das Betriebsratsmitglied meinte, der Arbeitgeber müsse berücksichtigen, dass sein Arbeitstag wegen Arbeitsbereitschaft häufig bis zu zwölf Stunden lang sei. Er verlangte daher eine zusätzliche Zeitgutschrift von vier Stunden pro Sitzungstag.

Betriebsverfassungsgesetz: Betriebsratsamt = Ehrenamt

Die wesentlichen Aspekte der Rechtsstellung der Mitglieder eines Betriebsrats sind in § 37 BetrVG geregelt. Die Norm soll die innere und äußere Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder sicherstellen und konkretisiert den in § 78 Satz 2 BetrVG niedergelegten Grundsatz, wonach Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. § 37 BetrVG lautet auszugsweise:

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

§ 37 Abs. 3 BetrVG gewährt Betriebsräten einen Ausgleichsanspruch für eine solche Betriebsratstätigkeiten, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen sind. Im Grundsatz ist der Anspruch auf einen Ausgleich in Freizeit gerichtet (Satz 1). Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der Anspruch auf Freizeitausgleich in einen Abgeltungsanspruch umwandeln (Satz 3).

BAG: Dauer der Sitzung = Dauer des Freizeitausgleichs

Im geschilderten Fall verneinte das BAG einen Anspruch auf eine weitergehende Zeitgutschrift. Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung bestehe nur in dem zeitlichen Umfang, in dem das Betriebsratsmitglied außerhalb der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten wahrgenommen habe. Es sei eine zeitgenaue Betrachtungsweise anzustellen. Der Freizeitausgleich und die Betriebsratstätigkeit hätten einander zu entsprechen.

Fazit: Lohnausfallprinzip – schwierig, schwierig

Der vom BAG entschiedene Fall verdeutlicht, dass die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechungsgrundsätze (Ehrenamtsprinzip, Lohnausfallprinzip) in der Praxis oftmals Schwierigkeiten verursacht. Und auch, dass nicht jede „gefühlte“ Benachteiligung von der Rechtsprechung auch als solche bewertet wird.

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