Was gibt's Neues?

Kein Betriebsratsausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2018 – 14 TaBV 675/17

Informationen der „Betriebsöffentlichkeit“ als bestimmte Aufgabe? Darf der Betriebsrat einen Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit bilden, der die Belegschaft über sämtliche Betriebsratstätigkeiten und über Neuigkeiten informiert? Eigentlich ein nachvollziehbarer Gedanke. Ob das allerdings so einfach machbar ist, hatte das LAG Berlin-Brandenburg kürzlich zu entscheiden.

Auslagerung der Öffentlichkeitsarbeit in einen Ausschuss neben dem Betriebsausschuss?

Im Fall, dem sich das LAG Berlin-Brandenburg widmen musste, ging es um einen Betriebsrat eines Produktionsbetriebes, in dem mehr als 500 Arbeitnehmer tätig sind. Der Betriebsrat selbst bestand aus 11 Mitgliedern und hatte einen Betriebsausschuss mit 5 Mitgliedern.

Ein Betriebsausschuss ist gesetzlich in § 27 BetrVG vorgesehen. Er wird gebildet, wenn mehr als 9 Mitglieder in einem Betriebsrat sitzen. Der Betriebsausschuss leitet die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Organisatorische und verwaltungsmäßige Angelegenheiten sollen vom Betriebsausschuss übernommen werden. Aufgaben des Betriebsausschusses sind damit z.B. die Erledigung des Schriftverkehrs, organisatorische Vorbereitung von Betriebsratssitzungen und jegliche Aufgaben, die dafür sorgen, dass der Betriebsrat organisatorisch reibungslos arbeiten kann.

Der Betriebsrat bildete allerdings neben dem Betriebsausschuss noch weitere Ausschüsse, u.a. einen Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit. § 28 BetrVG gestattet es Betriebsräten in Betrieben mit mehr als 100 Mitarbeitern, weitere Ausschüsse zu bilden, die dann „bestimmte Aufgaben“ übernehmen können. In diesem Fall sollte mit dem neuen Ausschuss die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit übernommen werden. Die Belegschaft sollte durch diesen Öffentlichkeitsarbeitsausschuss über Neuigkeiten und Betriebsratstätigkeiten informiert werden. Dafür wurden 5 Mitglieder des Betriebsrats in dem neuen Ausschuss gewählt.

In der Praxis führte dies dazu, dass im Anschluss an Sitzungen des Betriebsausschusses häufig noch Sitzungen des Öffentlichkeitsarbeitsausschusses stattfanden, in denen die Ergebnisse der vorangegangenen Sitzung aufgearbeitet und zur Veröffentlichung aufbereitet wurden.

Gem. § 37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder für Sitzungen ihrer Ausschüsse von der Arbeit freigestellt, ohne dass das Entgelt gemindert wird. Durch die zwei verschiedenen Ausschüsse, in denen thematisch so gut wie dieselben Angelegenheiten behandelt wurden, erhöhte sich natürlich diese Freistellungszeit und entsprechend auch die Lohnzahlung ohne Arbeit für den Arbeitgeber. Dem Arbeitgeber war das natürlich ein Dorn im Auge. Also zog er vor Gericht.

Die Bildung des Öffentlichkeitsarbeitsausschusses sei nichtig. Ausschüsse gem. § 28 Abs. 1 BetrVG könnten ausschließlich zur Übertragung von fachspezifischen Aufgaben gebildet werden. Im vorliegenden Ausschuss gebe es allerdings keine konkrete „fachspezifische Aufgabe“. Vielmehr sei die Aufgabe sehr breit gefächert. Es ginge um die öffentlichkeitswirksame Nachbereitung von Betriebsratsthemen. Diese sei allerdings Aufgabe des Betriebsrates per se, bzw. insbesondere des Betriebsausschusses.

LAG: Nur spezifische, inhaltlich festgelegte Ausschüsse

Der Antrag landete in zweiter Instanz beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Dieses entschied, dass die Bildung des Öffentlichkeitsarbeitsausschusses tatsächlich nichtig sei.

Die Nichtigkeit der Bildung eines Ausschusses könne von jedem geltend gemacht werden, der ein berechtigtes Interesse daran hat. Dies sei hier beim Arbeitgeber der Fall.

Die Berufung des Ausschusses sei inhaltlich nichtig: Schon wörtlich sei der § 28 Abs. 1 BetrVG so auszulegen, dass eher spezifische, inhaltlich festgelegte Themengebiete umfasst werden. Nicht umfasst seien jedoch organisatorische, interne, verwaltungsmäßige und ggf. wiederkehrende Aufgaben des Betriebsrats. „Bestimmte Aufgaben“ bedeute „genau umrissene, klare, deutliche“. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss vom 14.08.2013, 7 ABR 66/11, NZA 2014, 161). Hier hat der Öffentlichkeitsarbeitsausschuss allerdings genau solche organisatorischen Aufgaben übernommen, die nicht viel weiter konkretisiert wurden. Fachspezifische Aufgaben seien z.B. vielmehr Themen wie die Mitbestimmung des Betriebsrats.

Die Öffentlichkeitsarbeit falle vielmehr unter „laufende Geschäfte“ und sei damit Aufgabe des Betriebsausschusses. Nach § 28 Abs. 1 BetrVG durfte der Betriebsrat also keinen weiteren Ausschuss für organisatorische Belange bilden. Die Bildung des Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit wurde deshalb vom Gericht als nichtig eingestuft.

Der Betriebsrat kann also seine Öffentlichkeitsarbeit nicht in einen weiteren Ausschuss auslagern. Dies bleibt Aufgabe des Betriebsrats selbst oder – soweit ein solcher zu bilden ist – des Betriebsausschusses.

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