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Neuer Gesetzesentwurf: Brückenteilzeit

Wenn Kinder in das Leben treten oder sich dieses anderweitig verändert, ist es gut, wenn es möglich ist, den Job entsprechend anpassen zu können. Dafür ist beispielsweise ein Übergang in die Teilzeitarbeit sinnvoll: Weniger Arbeitsstunden im selben Job. Aber was, wenn die Kinder größer werden oder es einfach notwendig wird, durch mehr Arbeit wieder mehr zu verdienen? Bisher mussten Arbeitnehmer in dieser Situation oft in Teilzeit verbleiben. Das soll jetzt ein neuer Gesetzesentwurf der Bundesregierung ändern. Dieser sieht einen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Teilzeit, auch Brückenteilzeit genannt, vor.

Teilzeit ohne Rückkehr?

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch, in Teilzeit zu wechseln (§ 8 TzBfG). Ein spezieller Teilzeitanspruch besteht für die Dauer der Elternzeit (§ 15 BEEG). Die einzigen Voraussetzungen für einen Wechsel in die Teilzeit sind, dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate andauert und dass der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Teilzeitwunsch darf nicht vom Arbeitgeber abgelehnt werden, es sei denn er kann betriebliche Gründe darlegen. Geht es um einen Teilzeitanspruch für die Elternzeit, müssen es sogar dringende betriebliche Gründe sein.

Häufig würden gerade Mütter, die nach der Elternzeit zunächst weiter in Teilzeit gearbeitet haben, gern wieder in Vollzeit arbeiten, wenn die Kinder „aus dem Gröbsten raus sind“. Dabei sind Mütter bislang weitestgehend von der Gunst ihres Arbeitgebers abhängig.

Bisher sind Teilzeitarbeitnehmer, die in Vollzeit zurückkehren wollen, lediglich bei der Besetzung entsprechender freier Arbeitsplätze bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen (§ 9 TzBfG). Das bedeutet, der Arbeitgeber muss sich anschauen, wo in seinem Unternehmen passende Arbeitsplätze frei sind. Gibt es dann mehrere Anwärter auf diese Stellen, muss der Arbeitgeber bevorzugt die Arbeitszeit der Teilzeitarbeitnehmer aufstocken, wenn diese gleich geeignet sind wie die anderen Bewerber.

Das bedeutet natürlich, dass die Arbeitnehmer in Teilzeit stark davon abhängig sind, wann Arbeitsplätze im Unternehmen frei werden und wer sich darauf bewirbt. Es besteht für sie also keine hundertprozentige Sicherheit, dass sie zum gewünschten Zeitpunkt in Vollzeit zurückkehren können.

Einführung der sogenannten „Brückenteilzeit“

Ab Januar 2019 sollen Mitarbeiter nun unter bestimmten Umständen einen Anspruch darauf haben, ihre Arbeitszeit nur vorübergehend, für eine Dauer zwischen einem und fünf Jahren, zu reduzieren. Sie müssen also ihre Vollzeitstelle nicht für immer aufgeben. Die Brückenteilzeit kann sich direkt an eine Teilzeit während der Elternzeit anschließen, sodass insgesamt eine befristete Teilzeit von bis zu maximal 8 Jahren am Stück (3 Jahre während der Elternzeit plus 5 Jahre Brückenteilzeit) möglich ist.

Der Zeitraum für diese sogenannte „Brückenteilzeit“ muss im Voraus bestimmt werden. Außerdem muss der Wunsch auf eine Veränderung der Arbeitszeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besprochen und erörtert werden. Der Antrag auf Brückenteilzeit muss dann mindestens 3 Monate vor Wunsch des Beginns in Textform gestellt werden.

Ein Arbeitnehmer, der aus der Brückenteilzeit in Vollzeit zurückgekehrt ist, kann den Anspruch auf Brückenteilzeit erst nach Ablauf eines Jahres ein weiteres Mal geltend machen.

In Unternehmen mit weniger als 45 Beschäftigten wird es diesen Anspruch nicht geben. In Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern sollen alle ein Recht auf Brückenteilzeit bekommen. In Unternehmen, die zwischen 45 und 200 Mitarbeiter beschäftigen soll eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt werden. Diese ist gestaffelt ausgeformt. So muss ein Arbeitgeber in einem solchen Unternehmen dem Anspruch nur zustimmen, wenn nicht schon zu viele Arbeitnehmer in Brückenteilzeit sind. Bei mehr als 45 bis 60 Arbeitnehmern im Unternehmen liegt diese Grenze bei vier Arbeitnehmern in Brückenteilzeit, bei mehr als 60 bis 75 Arbeitnehmern bei fünf Arbeitnehmern in Brückenteilzeit und so weiter.

Vorteile auch für Arbeitnehmer, die gerade in Teilzeit sind?

Gilt die Brückenteilzeit auch für Arbeitnehmer, die sich noch in Teilzeit befinden? Nein. Auch diese müssen, um die Brückenteilzeit nutzen zu können, ab Januar 2019 einen entsprechenden Antrag stellen.

Allerdings kommt für sie durch den Gesetzesentwurf ein anderer Vorteil ins Spiel: Für diese Arbeitnehmer gilt die reguläre Regelung, dass sie beim Wiedereinstieg in die Vollzeit bevorzugt zu berücksichtigen sind. Bisher mussten jedoch die Arbeitnehmer nachweisen, dass es freie Plätze im Unternehmen gibt und, dass sie dafür geeignet sind. Der neue Gesetzesentwurf soll dies ändern. Die Beweislast soll nun beim Arbeitgeber liegen. Er muss begründen und nachweisen, warum ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht wieder erhöhen kann.

Mehr Sicherheit und Möglichkeiten für Arbeitnehmer

Die Einführung der Brückenteilzeit bietet Arbeitnehmern mehr Möglichkeiten auf flexible Anpassung ihrer Arbeitszeit. Zusätzlich müssen sie nicht mehr um die Möglichkeit einer Rückkehr in die Vollzeit fürchten.

Dies ist insbesondere für weibliche Arbeitnehmerinnen eine Entlastung, da diese noch immer sehr viel öfter den Anspruch auf Teilzeit nutzen als Männer. Deshalb sei die Brückenteilzeit, laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, auch ein weiterer Schritt in die Gleichstellung zwischen Männern und Frauen.

Die erleichterte Rückkehr in die Vollzeit kann außerdem dazu beitragen, Altersarmut zu verringern. Arbeitnehmer sind mit der Brückenteilzeit nicht mehr gezwungen, länger in Teilzeit zu bleiben, als gewünscht und mithin geringeres Gehalt und geringere Renteneinzahlungen hinzunehmen.

Für die Arbeitgeber wird die Einführung der Brückenteilzeit, sollte sie denn tatsächlich in dieser Form kommen, zumindest mehr Organisationsaufwand bedeuten, da sie sich neben den bisherigen Teilzeitregelungen (z.B. nach TzBfG, BEEG, FPfZG, PflegeZG) auf einen weiteren Teilzeitanspruch ihrer Mitarbeiter einstellen und mit den daraus resultierenden Wünschen planen müssen.

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