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Neues im Arbeitskampfrecht: Streiken auf Firmenparkplatz erlaubt

Neues im Arbeitskampfrecht: Streiken auf Firmenparkplatz erlaubt

BAG, Urteil vom 20.11.2018, 1 AZR 189/17

Darf man „vor der Haustür“ des Arbeitgebers streiken? Darf man, hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden. Das Streikrecht umfasst die Befugnis einer streikführenden Gewerkschaft, die zur Arbeitsniederlegung aufgerufenen Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Betreten des Betriebes anzusprechen, um sie für die Teilnahme am Streik zu gewinnen.

Ver.di streikt auf Betriebsgelände

Amazon betreibt in einem außerörtlich gelegenen Gewerbegebiet ein Versand- und Logistikzentrum. Zu dem von ihr gepachteten Gelände gehören ein Betriebsgebäude, das über einen zentralen Eingang zugänglich ist, sowie ein ca. 28.000 m² großer Parkplatz, welcher zur Nutzung für die überwiegend mit dem Auto zur Arbeit kommenden Mitarbeiter bestimmt ist.

Im September 2015 wurde Amazon an zwei Tagen von ver.di bestreikt. Ver.di baute an beiden Tagen auf dem Parkplatz vor dem Haupteingang Stehtische und Tonnen auf und postierte dort ihre Vertreter sowie streikende Arbeitnehmer. Diese verteilten Flyer und forderten die zur Arbeit erscheinenden Arbeitnehmer zur Teilnahme am Streik auf. Zu physischen Zugangsbehinderungen kam es nicht. Ähnliches wiederholte sich bei einem eintägigen Streik im März 2016.

Mit ihrer Klage verlangt Amazon die künftige Unterlassung solcher Aktionen. Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.

Kurze Besitzbeeinträchtigung zu dulden

Das BAG hat die Revision von Amazon zurückgewiesen. Im konkreten Fall ergebe die Abwägung widerstreitender grundrechtlicher Gewährleistungen auf Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite, dass Amazon eine kurzzeitige, situative Beeinträchtigung ihres Besitzes hinzunehmen habe. Angesichts der örtlichen Verhältnisse könne die Gewerkschaft nur auf dem Firmenparkplatz vor dem Haupteingang mit den zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern kommunizieren und im Gespräch versuchen, auf Arbeitswillige einzuwirken.

Das BAG betonte jedoch auch den Einzelfallcharakter der Entscheidung. Die Zulässigkeit eines Streiks auf dem Betriebsgelände sei stets abhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten und nur mangels anderer Mobilisierungsmöglichkeiten auch auf einem vorgehaltenen Firmenparkplatz vor dem Betriebsgebäude gegeben.

Streik – ein Grundrecht

Grundsätzlich darf jeder Arbeitnehmer streiken – so will es das deutsche Grundgesetz. Art. 9 Abs. 3 GG lautet:

Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.“

Nimmt man als Arbeitnehmer an einem rechtmäßigen, gewerkschaftlich organisierten Arbeitskampf teil, verletzt dies nicht den Arbeitsvertrag. Der bestreikte Arbeitgeber darf wegen der Streikteilnahme beispielsweise keine Abmahnung aussprechen oder kündigen. Handelt es sich um einen nicht von einer Gewerkschaft veranstalteten, sogenannten „wilden“ Streik, sieht die Sache anders aus: In diesem Fall drohen dem streikenden Arbeitnehmer Schadensersatzforderungen und im schlimmsten Fall sogar die Kündigung.

Auch ein von einer Gewerkschaft organisierter Streik ist jedoch nicht in jedem Fall rechtmäßig. Nicht zulässig sind etwa Streiks für einen höheren Lohn während der Laufzeit eines Tarifvertrags, hier gilt zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber nämlich die „Friedenspflicht“. Streiks müssen zudem verhältnismäßig sein und dürfen nur als letztes Mittel eingesetzt werden.

Während des Streiks „ruht“ das Arbeitsverhältnis. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht arbeiten muss. Der Arbeitgeber kann ihm keine bindenden Weisungen erteilen. Lohn zahlen muss der Arbeitgeber jedoch auch nicht – wer Gewerkschaftsmitglied ist, erhält in dieser Zeit Streikgeld.

Arbeitskampfrecht im Wandel der Rechtsprechung

Von wenigen Ausnahmen abgesehen ist deutsches Arbeitskampfrecht gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich im Wesentlichen um Richterrecht, was bedeutet, dass Gerichte darüber entscheiden, in welchen Fällen Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik oder Aussperrung rechtmäßig sind. Ein eigenes „Arbeitskampfgesetz“ gibt es bis heute nicht, obwohl es in den vergangenen Jahren Bestrebungen für eine gesetzliche Regelung gab.

Die Zulässigkeit des Arbeitskampfes beruht im Kern auf der durch die Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Betätigungsgarantie von Gewerkschaft und Arbeitgeber.

Mit seinem aktuellen Urteil distanziert sich das BAG wohl von seiner bisherigen Rechtsprechungslinie. In einer früheren Entscheidung vom 15. Oktober 2013 (I ABR 31/12) hatte das BAG es noch für unzulässig erklärt, eine betriebliche Emailadresse dafür zu verwenden, einen Streikaufruf im Intranet zu versenden. Betriebsmittel des Arbeitgebers sollten nicht dazu verwendet werden können, diesen zu schädigen. Auch mit seiner „Flashmob-Rechtsprechung“ (Urteil vom 22.09.2009, I AZR 972/0) hatte das BAG noch betont, der Arbeitgeber könne sein Hausrecht, also sein Eigentums- und Besitzrecht aus Art. 14 GG, jederzeit zur Abwehr gewerkschaftlicher Maßnahmen einsetzen.

Praxistipp: Entscheidung kein Freibrief für Gewerkschaften

Ohne die noch ausstehende Urteilsbegründung des BAG lässt sich nur schwer vermuten, ob „sich mit dem Urteil die Lage geklärt hat“ – wie es Annelie Buntenbach vom DGB Rechtsschutz annimmt – oder ob es sich um eine Ausnahmeentscheidung handelt, die den Besonderheiten des Einzelfalles geschuldet ist.

Klar ist, dass der Arbeitgeber sich nicht mehr in jedem Fall auf den Schutz seines Hausrechts verlassen kann. Die Grenzen sind hier weicher geworden. Ist die Belastung auf Arbeitgeberseite gering und kann sich die Gewerkschaft nicht in anderer Weise schlagkräftig organisieren, wird der Arbeitgeber eine Inanspruchnahme seines Betriebsgeländes dulden müssen.

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