Was gibt's Neues?

Profi-Fußball vor dem Arbeitsgericht und im Koalitionsvertrag

Im Januar 2018 beendete ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts den jahrelangen Rechtsstreit zwischen Torhüter Heinz Müller und seinem Ex-Klub Mainz 05. Es ging um die Frage, ob befristete Verträge im Fußball rechtmäßig sind oder ob auch Fußballer ein Recht darauf haben, unbefristet angestellt zu werden.

Was gilt normalerweise bei Befristungen im Arbeitsvertrag?

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des im Arbeitsvertrag festgelegten Zeitpunkts automatisch. Dieser Zeitpunkt kann entweder im Erreichen eines bestimmten Zwecks liegen, z.B. dem Abschluss eines Projekts (Zweckbefristung), oder im Erreichen eines bestimmten Datums (Zeitbefristung).

Im Grundsatz dürfen Arbeitsverträge nur dann befristet werden, wenn es nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen sachlichen Grund hierfür gibt, etwa bei einer Elternzeitvertretung (§ 14 Abs. 2 S.1 Nr. 3 TzBfG). Befristungen ohne Sachgrund sind nur ausnahmsweise erlaubt – und das auch nur in den ersten zwei Jahren des Arbeitsverhältnisses (§ 14 Abs. 2 TzBfG). In jedem Fall muss die Befristung schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten werden (§ 14 Abs.4 TzBfG).

Es liegen also einer Befristung gar nicht so geringe Hürden im Weg. Im Profifußball sind Zeitverträge dagegen an der Tagesordnung. Ob das rechtmäßig ist oder nicht, war bis vor kurzem ungeklärt.

Gelten für Profifußballer andere Regeln?

Zunächst einmal gilt: Auch Profifußballer sind Arbeitnehmer. Sie leisten weisungsgebunden Dienste und sind in eine fremde Arbeitsorganisation eingebunden.

In der rechtswissenschaftlichen Literatur wurde allerdings schon länger darüber diskutiert, ob bestimmte Regelungen des Arbeitsrechts für Profisportler abgewandelt werden sollten, um den Besonderheiten des Spitzensports gerecht zu werden. Die Rechtsprechung lehnte das zunächst ab. Der Gesetzgeber habe sich offenbar bewusst gegen ein „Sportarbeitsrecht“ entschieden. Deshalb müssten auch bei Profisportlern die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen gelten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun einen anderen Weg eingeschlagen.

Torwart Heinz Müller gegen den FSV Mainz 05

Anlass war die Klage des Torwarts Heinz Müller gegen seinen Ex-Klub Mainz 05. Der Klub hatte mit Müller mehrmals nacheinander befristete Arbeitsverträge abgeschlossen. Nachdem Müller zunächst verletzungsbedingt aussetzen musste, wurde sein auf den 30. Juni 2014 befristeter Vertrag nicht verlängert. Gegen die Befristung klagte Müller vor dem Arbeitsgericht Mainz, das im März 2015 zu seinen Gunsten entschied.

Doch schon in der nächsten Instanz verlor Müller. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschied im Februar 2016, Mainz 05 könne sich für die Befristung auf den Sachgrund der „Eigenart der Arbeitsleistung“ berufen (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG).

Nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz ergebe sich die „Eigenart der Arbeitsleistung“ im Profifußball aus einer „Gesamtbetrachtung“ u.a. folgender Faktoren:

  • Unsicherheit der sportlichen Entwicklung der Spieler,
  • Erfordernis einer ausgewogenen Altersstruktur innerhalb einer Mannschaft,
  • Abwechslungsbedürfnis des Publikums,
  • Branchenüblichkeit befristeter Arbeitsverträge,
  • Schutz der Spieler vor einem Verlust des Arbeitsplatzes und
  • fehlende Schutzwürdigkeit der Spieler wegen ihres hohen Einkommens.

Müller legte gegen das Urteil des LAG Revision ein. Das BAG entschied im Januar 2018 (Az. 7 AZR 312/16), die Befristung sei wirksam. Zur Begründung führte das BAG aus, im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport würden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet. Diese könne ein Lizenzspieler nur für eine begrenzte Zeit erbringen. Dies sei eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründe. Befristungen von Spitzensportlern seien daher regelmäßig aufgrund der „Eigenart der Arbeitsleistung“ (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG) gerechtfertigt.

Und in Zukunft?

Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD (Entwurf vom 7.2.2018, S. 52) sieht bedeutsame Änderungen für das Befristungsrecht vor. „[U]nendlich lange Ketten von befristeten Arbeitsverhältnissen“ seien nicht länger hinzunehmen. Die sachgrundlose Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG) wird zwar – anders als von der SPD gefordert – nicht komplett abgeschafft, aber stark eingeschränkt. Die Koalitionspartner hatten aber offenbar das besprochene BAG-Urteil im Blick: Für Künstler und Fußballer soll es eine Ausnahmeregelung für den Sachgrund der „Eigenart des Arbeitsverhältnisses“ (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG) geben.

Es bleibt also auch unter der zukünftigen GroKo dabei: Profi-Fußballer sind Arbeitnehmer, für die arbeitsrechtlich manchmal andere Regeln gelten.

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