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again: Matrixmanager und Betriebsratswahlen

Die nächsten Betriebsratswahlen stehen schon wieder vor der Tür und noch immer ist die Frage ungeklärt, ob sogenannte Matrixmanager in allen Betrieben wahlberechtigt sind, in denen sie im Sinne von § 99 BetrVG „eingestellt“ sind.

Daher ist es Zeit für ein Update unseres letzten Blogbeitrags vom 11.06.2024 zu dieser Fragestellung:

Die Wahlberechtigung von Matrixmanagern bei Betriebsratswahlen ist ein komplexes und aktuelles Thema, das durch zwei gegenläufige Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte (nachfolgend „LAG“) Hessen und Baden-Württemberg in den Fokus gerückt ist. Diese Entscheidungen sind derzeit beim Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig, und eine Klärung wird mit Spannung erwartet.

Was sind Matrixmanager?

Nach der Rechtsprechung des BAG sind Matrixmanager Führungskräfte, die in mehreren Betrieben eines Unternehmens tätig sind und dort Führungsaufgaben wahrnehmen. Sie sind in die Betriebsorganisation mehrerer Betriebe im Sinne von § 99 BetrVG „eingegliedert“, indem sie durch ihre Weisungsbefugnis den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs mit verwirklichen. Wenn Führungskräfte regelmäßig mit Arbeitnehmern eines anderen Betriebs zusammenarbeiten und ihnen fachliche Weisungen erteilen, die auch der Verwirklichung der arbeitstechnischen Zwecke dieses anderen Betriebes dient, sind die Führungskräfte nicht nur in ihrem Stammbetrieb, sondern zusätzlich auch in diesen anderen Betrieben eingegliedert. Dabei ist die physische Präsenz der Führungskraft in diesen anderen Betrieben nicht entscheidend.

Die Entscheidungen des LAG Hessen und des LAG Baden-Württemberg

LAG Hessen (16 TaBV 98/23): Das LAG Hessen entschied am 22.01.2024, dass Matrixmanager, die in mehreren Betrieben eines Unternehmens tätig sind, in all diesen Betrieben wahlberechtigt sind. Das Gericht argumentierte, dass die Eingliederung in den Betrieb nicht zwingend eine physische Präsenz vor Ort erfordert. Vielmehr sei entscheidend, dass der Matrixmanager durch seine Führungsaufgaben den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs mit verwirklicht. Ähnlich hatte sich das Arbeitsgericht Hamburg bereits 2023 positioniert.

LAG Baden-Württemberg (3 TaBV 1/24): Im Gegensatz dazu entschied das LAG Baden-Württemberg am 13.06.2024, dass Matrixmanager nur in ihrem „Stammbetrieb“ wahlberechtigt sind, also in dem Betrieb, dem sie arbeitsvertraglich zugeordnet sind. Nach Auffassung des Gerichts seien Matrixmanager zwar unter Umständen in verschiedene Betriebe gemäß § 99 BetrVG „eingegliedert“. Eine sachliche Rechtfertigung für eine Mehrfachwahlberechtigung in mehreren Betrieben sei aber nicht ersichtlich. Die Matrixmanager würden durch die Wahlberechtigung im Stammbetrieb ausreichend repräsentiert. 

Anhängigkeit beim BAG und Prognose zur Entscheidung

Beide Entscheidungen sind beim BAG anhängig und eine Entscheidung wird voraussichtlich vor den nächsten regulären Betriebsratswahlen im Jahr 2026 erwartet. Das BAG wird klären müssen, ob die Eingliederung in den Betrieb für die Wahlberechtigung von Matrixmanagern einheitlich zu verstehen ist oder ob unterschiedliche Maßstäbe gelten.

Wahlberechtigung von Matrixmanagern in internationalen Unternehmen

In internationalen Unternehmen stellt sich zusätzlich die Frage, ob Matrixmanager, die einen Arbeitsvertrag mit einer ausländischen Gesellschaft haben, in einen inländischen Betrieb im Sinne von § 99 BetrVG eingegliedert sind, wenn ihre Tätigkeit die Arbeitsabläufe des Inlandsbetriebs mitgestaltet. Dies sei der Fall, wenn die Matrixmanager zur Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben mit den ihnen unterstellten Arbeitnehmern des Inlandsbetriebes regelmäßig zusammenarbeiten und ihnen fachliche Weisungen erteilen, die auch der Verwirklichung der arbeitstechnischen Zwecke des Inlandsbetriebes dienen.

Wenn Matrixmanager, die Verträge mit ausländischen Arbeitgebern haben, danach trotzdem gemäß § 99 BetrVG in den Inlandsbetrieb eingegliedert sind, hängt die Frage ihrer Wahlberechtigung damit von der Beantwortung der Grundsatzfrage ab, ob Matrixmanager generell bei Betriebsratswahlen wahlberechtigt sind. Sollte das BAG die Wahlberechtigung von Matrixmanagern grundsätzlich bestätigen, wären danach dann wohl auch ausländische Matrixmanager im Inlandsbetrieb wahlberechtigt.

Rechtliche Klärung vor der Betriebsratswahl

Es kann sinnvoll sein, diese rechtlichen Fragen bereits vor der Betriebsratswahl durch den Betriebsrat in einem gerichtlichen Feststellungsverfahren klären zu lassen. Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 28.04.1964 (1 ABR 1/64) betont, dass solche Feststellungsverfahren dazu dienen, Unsicherheiten über die Wahlberechtigung zu beseitigen und eine ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratswahl zu gewährleisten.

Relevanz für die nächste Betriebsratswahl

Die Klärung der Wahlberechtigung von Matrixmanagern ist von großer Bedeutung für die nächste Betriebsratswahl. Eine Entscheidung des BAG wird nicht nur für Rechtssicherheit sorgen, sondern auch die Zusammensetzung der Betriebsräte in Unternehmen mit Matrixstrukturen beeinflussen. Unternehmen und Betriebsräte sollten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen und sich auf mögliche Änderungen vorbereiten.

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