Klarheit für die kommende Betriebsratswahl – Matrix-Manager sind wahlberechtigt
Vor zwei Tagen haben wir uns noch die Frage gestellt, wie wohl das Bundesarbeitsgericht über das aktive und passive Wahlrecht zur Betriebsratswahl von Matrix-Managern, also Führungskräften, die Kollegen in mehreren Betrieben führen, entscheiden wird. Seit gestern (22.05.2025) wissen wir es: Matrix-Manager sind in sämtlichen Betrieben jedenfalls aktiv wahlberechtigt, in die sie eingegliedert sind.
Das Bundesarbeitsgericht fasst in der aktuellen Pressemitteilung zusammen, dass ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, bei der Wahl des Betriebsrats in sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht hat. Das gelte auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrix-Struktur. Die Wahlberechtigung nach § 7 Satz 1 BetrVG knüpfe an die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb an, welche durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet wird. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bereits in einem Betrieb eingegliedert und damit in diesem wahlberechtigt ist, stehe einer Wahlberechtigung in einem weiteren Betrieb nicht entgegen.
Zurzeit liegt uns lediglich die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vor. Sobald auch die Entscheidungsgründe veröffentlicht sind, werden wir hierüber umgehend berichten.
